Für betreuende Angehörige
Ende letzten Jahres hat der Grosse Rat mehrere Massnahmen verabschiedet, darunter die Erhöhung des Abzugs für freiwillige pflegende Angehörige von CHF 5’000.- auf CHF 6’000.-.
Bei der Vorbereitung Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2024 können Sie diesen neuen Betrag, sofern Sie die erforderlichen Kriterien erfüllen, unter dem Punkt 2515 Freiwillige Hilfe an betagten und und behinderten Personen eingeben.
Zur Erinnerung:
- Der Abzug gilt für ehrenamtliche Helfer, die eine ältere Person ab 65 Jahren oder eine Person mit einer Behinderung, die eine Rente für mittlere oder schwere Hilflosigkeit bezieht, unterstützen.
- Die Hilfe muss regelmässig erfolgen und wesentlich sein, um eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung zu vermeiden.
- Die Pflegebedürftigkeit muss von einem Arzt oder einem sozialmedizinischen Zentrum bestätigt werden (Formular hier erhältlich).
- Wenn mehrere Pflegepersonen beteiligt sind, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt.
Bezüger einer Hilflosenentschädigung
Die jährlichen Pauschalabzüge für Bezüger einer Hilflosenentschädigung bleiben unverändert und müssen in Ihrer Steuererklärung unter Rubrik 2565b Behinderungsbedingte Kosten angegeben werden.
Die anwendbaren Beträge je nach Grad der Hilflosigkeit sind wie folgt:
- CHF 2’500.- für eine leichte Hilflosigkeit.
- CHF 5’000.- bei mittlerer Hilflosigkeit
- CHF 7’500.- für eine schwere Hilflosigkeit.
Finden Sie alle nützlichen Informationen in der Wegleitung «Zusammenfassung» 2024 zum Ausfüllen der Steuererklärung und in der Einschätzungshilfe des Kantons Wallis.
Kosten für Fahrten
Ebenfalls zu beachten: Ab der Steuererklärung 2025 werden die zulässigen Kosten für Fahrten mit dem Privatfahrzeug von 70 auf 75 Rappen pro Kilometer erhöht. Wenn Sie in diesem Jahr Fahrten unternehmen, denken Sie daran, Ihre Tarife für eventuelle Rückerstattungen anzupassen.